Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von RockAsset Real Estate Co. sowie Regelungen zu unseren Leistungen und Ihren Rechten
(1) Diese AGB regeln alle Maklerverträge zwischen RockAsset Real Estate Co. / Julian Scharnau („Makler“) und Unternehmenskunden (Verkäufer, Vermieter, Käufer, Mieter, Erwerbs-/Mietinteressenten; gemeinsam „Kunde“).
(2) Abweichende AGB des Kunden gelten nicht, es sei denn, der Makler stimmt ihnen in Textform zu.
(3) Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte mit demselben Kunden.
(1) Maklerverträge kommen durch Angebot und Annahme zustande; für Provisionsvereinbarungen wird Textform (§ 126b BGB) vereinbart (E-Mail/SMS/Messenger genügen).
(2) Rechtserhebliche Erklärungen können per E-Mail erfolgen, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist.
(3) Der Makler beginnt mit der Tätigkeit, sobald ein wirksamer Maklervertrag besteht.
(1) Der Makler erbringt Nachweis- und/oder Vermittlungsleistungen zu Kauf/Verkauf, Miete/Pacht/Verpachtung sowie – sofern ausdrücklich beauftragt – Finanzierungsvermittlung.
(2) Der Makler darf für beide Parteien desselben Geschäfts tätig sein (Doppeltätigkeit) und ist dann zur Neutralität verpflichtet; Interessenkonflikte werden offengelegt.
(3) Die Übermittlung eines vollständigen Exposés und/oder die Offenlegung von Objektadresse und/oder Ansprechpartnern gilt als Nachweis der Abschlussgelegenheit.
(1) Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers der Hauptvertrag (z. B. Kaufvertrag, Miet-/Pachtvertrag) wirksam zustande kommt.
(2) Die Provision ist mit Abschluss des Hauptvertrags verdient und fällig. Eine spätere Aufhebung/Rückabwicklung/Nichterfüllung lässt den Anspruch unberührt, soweit der Makler dies nicht zu vertreten hat.
(3) Ein wirtschaftlich gleichwertiger oder inhaltlich ähnlicher Vertrag (z. B. Erwerb statt Pacht; Erwerb durch verbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG, nahestehende Gesellschaften/Angehörige, Treuhänder) löst den Provisionsanspruch ebenfalls aus, wenn er auf die Tätigkeit des Maklers zurückgeht.
(4) Folgegeschäfte mit derselben Vertragspartei über das nachgewiesene Objekt innerhalb von 18 Monaten nach Erstnachweis/Besichtigung begründen ebenfalls den Provisionsanspruch, sofern sie auf die Tätigkeit des Maklers zurückgehen.
Alle Sätze zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer; abweichende Sätze können in Textform vereinbart werden.
(A) Kauf/Verkauf von Immobilien:
Bemessungsgrundlage: der im notariellen Kaufvertrag ausgewiesene Gesamtkaufpreis, einschließlich vertraglich mitverkaufter Bestandteile und Rechte (z. B. Inventar, Stellplätze, PV-Anlagen, Zubehör) sowie vereinbarter Ablöse-/Abstandszahlungen oder sonstiger geldwerter Gegenleistungen; Erwerbsnebenkosten werden nicht einbezogen.
Sätze (je verpflichtete Partei):
bis 10 Mio. € Kaufpreis: 5,00 %
bis 20 Mio. € Kaufpreis: 4,00 %
über 20 Mio. € Kaufpreis: 3,00 %
(B) Gewerbliche Miete/Pacht:
Bemessungsgrundlage: die im Miet-/Pachtvertrag vereinbarte Nettomiete/-pacht, auf 10 Jahre (120 Monate) hochgerechnet. Staffelmieten und vertraglich vereinbarte Mindestmieten werden berücksichtigt; Umsatzmietanteile werden mindestens mit der vereinbarten Mindestmiete angesetzt. Mietfreie Zeiten/Incentives mindern die Bemessungsgrundlage nicht; Betriebs-/Nebenkosten bleiben unberücksichtigt.
Satz: 3,00 % (je verpflichtete Partei) der so ermittelten Bemessungsgrundlage zzgl. 1,50 % der Mieten/Pachten vereinbarter Optionszeiträume über die ersten 10 Jahre hinaus.
Wirtschaftlich gleichwertiges Mietgeschäft & Zusatzvergütung (Folgeverträge mit Maklerkunden)
Entstehen innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss des ursprünglich vermittelten Miet-/Pachtvertrags mit dem Maklerkunden (einschließlich der vorstehend genannten verbundenen/nahestehenden Unternehmen oder Rechtsnachfolger) weitere oder neue Miet-/Pachtverträge mit dem Maklerkunden über dieselbe oder eine andere Fläche in derselben Liegenschaft, so ist der Auftraggeber/Mieter verpflichtet, eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 1,5 % der während der festen Laufzeit des jeweiligen Miet-/Pachtvertrags geschuldeten Nettomiete (ohne Nebenkosten), zzgl. gesetzlicher USt, zu zahlen. Diese Zusatzvergütung besteht neben einer etwa bereits geschuldeten Provision.
(C) Unternehmensverkäufe (Share-Deal/Asset-Deal):
Bemessungsgrundlage: der im notariellen Kaufvertrag bzw. maßgeblichen Vertragswerk vereinbarte Kaufpreis, einschließlich aller Güter (z. B. Anlage-/Umlaufvermögen, Rechte, Inventar) und Abstandszahlungen sowie sonstiger geldwerter Gegenleistungen, die im Zusammenhang mit der Transaktion vereinbart sind.
Satz: 5,00 % (je verpflichtete Partei).
(D) Finanzierungsvermittlung:
Bemessungsgrundlage: der tatsächlich ausgezahlte Darlehensbetrag (einschließlich ggf. vereinbarter Nachrang-/Mezzanine-Tranchen) zuzüglich sämtlicher im Zusammenhang mit der Finanzierung von Dritten (insbesondere Kreditgebern/Arrangern/Intermediären) erhobener Gebühren und Provisionen (z. B. Disagio, Arrangement-, Commitment-, Structuring-, Agency-, Underwriting-, Success-Fees); ausgenommen ist die vorliegende Maklervergütung.
Satz: 1,50 % (je verpflichtete Partei).
(E) Tippgebergeschäfte
Bei Tippgeber- oder Kooperationsgeschäften zwischen dem Makler und einem anderen Unternehmen/Dritten (insbesondere weitere Makler, Eigentümer/Bestandshalter, Projektentwickler, Family Offices, Fonds/Asset-Manager, Intermediäre/Lead-Broker, Berater) wird die vereinnahmte Nettovergütung aus dem jeweiligen Hauptvertrag im Verhältnis 50 % : 50 % geteilt, unabhängig vom jeweiligen Aufwand und davon, wer die Rechnung stellt; sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart. Diese interne Aufteilung berührt nicht die Zahlungspflicht des Auftraggebers; Aufrechnungs-/Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers aus internen Abreden bestehen nicht.
(1) Vorkenntnis liegt nur vor, wenn der Kunde die konkrete Abschlussgelegenheit (Objekt/Anbieter und Abschlussbereitschaft/-möglichkeit) bereits vor der Erstinformation des Maklers kannte.
(2) Der Kunde muss Vorkenntnis unverzüglich, spätestens binnen 3 Werktagen nach Erstinformation (Zugang des Exposés, Offenlegung von Adresse/Ansprechpartnern oder Terminangebot) in Textform anzeigen.
(3) Die Anzeige muss Quelle, Zeitpunkt und Belege enthalten (z. B. E-Mail-Korrespondenz, bereits vorliegendes Exposé mit Datum, Gesprächsprotokoll vor Erstinformation). Auf Verlangen sind Nachweise in Kopie vorzulegen.
(4) Späte oder pauschale Anzeigen („Vorkenntnis bekannt“) ohne nachvollziehbare Quelle sind unbeachtlich.
(5) Erfolgt die Anzeige erst nach Übersendung des Exposés/Offenlegung der Objektadresse bzw. nach Aufnahme der Kommunikation mit den vom Makler benannten Kontakten, trägt der Kunde die Darlegungs- und Beweislast, dass seine Vorkenntnis tatsächlich vor der Erstinformation bestand und dass der spätere Abschluss nicht auf der Maklertätigkeit beruht.
(6) Bleibt die Anzeige/Nachweisführung aus, gilt der vom Makler erbrachte Nachweis als kausal für den Abschluss.
(1) Diese Ziff. 7 gilt nur für Geschäfte zwischen Unternehmen. „Unterlagen“ sind alle Informationen und Materialien in jeder Form, zum Beispiel Exposés, Inhalte aus Datenräumen, Objekt- und Kontaktdaten, Grundrisse, Fotos, wirtschaftliche Kennzahlen und Korrespondenz. „Vertrauliche Informationen“ sind nur solche Unterlagen, die dem Makler spätestens bei oder vor der Übergabe klar und konkret in Textform (z. B. per E-Mail) als „vertraulich“ bezeichnet werden und bei denen Zweck, Umfang und Dauer der Vertraulichkeit genannt sind. Allgemeine Hinweise (z. B. in E-Mail-Fußzeilen) reichen nicht. Keine Vertraulichkeit liegt vor, wenn Unterlagen
– öffentlich zugänglich sind oder ohne Verstoß öffentlich werden,
– dem Makler bei Erhalt bereits rechtmäßig bekannt waren,
– von Dritten ohne Geheimhaltungspflicht rechtmäßig erhalten wurden oder
– vom Makler unabhängig erarbeitet wurden.
(2) Alle Unterlagen des Maklers sind vertraulich, dienen nur der internen Prüfung und dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des Maklers an Dritte weitergegeben werden.
(3) Verstößt der Kunde schuldhaft gegen Abs. 2 und kommt es dadurch zu einem Hauptvertrag, schuldet der Kunde dem Makler Schadensersatz in Höhe der entgangenen Provision. Der Kunde darf einen geringeren Schaden nachweisen.
(4) Ohne gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung gelten überlassene Unterlagen nur dann als vertraulich, wenn die Anforderungen aus Abs. 1 („Kennzeichnung in Textform“ mit Zweck, Umfang und Dauer) eingehalten sind. Andernfalls gelten sie als nicht vertraulich. Eine nachträgliche Kennzeichnung wirkt nur für die Zukunft; Nutzungen, die vorher zulässig waren, bleiben zulässig. Der Überlassende muss nachweisen, dass die Kennzeichnung und die Zweckangabe erfolgt sind.
(5) Für Unterlagen, die nicht vertraulich sind, räumt der Überlassende dem Makler ein zeitlich und weltweit unbefristetes, nicht-ausschließliches Recht ein, die Unterlagen zu speichern, kopieren, auswerten, an eigene Kunden und Interessenten weiterzugeben sowie zur Ansprache von Marktteilnehmern und zur Kontaktaufnahme mit in den Unterlagen genannten Personen oder Unternehmen zu verwenden. Der Makler darf diese Rechte auch übertragen und Dritten Unterlizenzen erteilen.
(6) Der Überlassende sichert zu, zur Übergabe und zur Nutzung nach dieser Ziff. 7 berechtigt zu sein und keine Rechte Dritter zu verletzen (z. B. Geschäftsgeheimnisse, Urheber-/Markenrechte, vertragliche Verschwiegenheit, Datenschutz).
(7) Durch die Übergabe von Unterlagen entsteht kein Kundenschutz und keine Exklusivität zugunsten des Überlassenden. Der Makler darf Eigentümer, Interessenten und andere Marktteilnehmer auch unabhängig von den Unterlagen ansprechen, soweit Gesetze dem nicht entgegenstehen.
(8) Der Makler verarbeitet personenbezogene Daten nach der DSGVO und beachtet die Vorgaben des UWG. Betroffene erhalten ein Widerspruchsrecht gegen Direktwerbung. Elektronische oder telefonische Werbung erfolgt nur, wenn sie gesetzlich zulässig ist (z. B. mit erforderlicher Einwilligung).
(9) Der Überlassende stellt den Makler von allen Ansprüchen Dritter frei – einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten –, die aus der Übergabe und der nach dieser Ziff. 7 zulässigen Nutzung entstehen (z. B. wegen behaupteter Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, Urheber-/Marken- oder Datenschutzrechten). Das gilt nicht, wenn der Makler vorsätzlich oder grob fahrlässig rechtswidrig handelt.
(10) Individuell unterschriebene Vertraulichkeitsvereinbarungen gehen dieser Ziff. 7 vor. Zwingende Gesetze (insbesondere GeschGehG, UWG, DSGVO) gelten unverändert.
(1) Kommt kein Hauptvertrag zustande, besteht kein Provisionsanspruch.
(2) Abweichend hiervon kann vorab in Textform ein Aufwendungsersatz nach Aufwand vereinbart werden. Abrechnung zum Tagessatz: 1.750 EUR (zzgl. USt), anteilig je begonnenem ½ Tag 875 EUR; Auslagen (z. B. Reise-/Übernachtungs-/Behördengelder) nach Beleg. Der Makler legt zuvor einen Kostenvoranschlag vor; Tätigkeiten erfolgen nach Budgetfreigabe in Textform.
(3) Ein pauschaler „Erfolgshonorarersatz“ ist ausgeschlossen.
(1) Rechnungen sind sofort fällig, zahlbar innerhalb von 10 Kalendertagen.
(2) Verzugszinsen: 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz (B2B). Zusätzlich kann eine Mahnpauschale von 40 EUR erhoben werden, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(1) Objektangaben beruhen auf Informationen Dritter; sie erfolgen ohne Gewähr für Richtigkeit/Vollständigkeit.
(2) Der Makler haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(3) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(1) Der Kunde informiert den Makler laufend über den Stand von Verhandlungen und stellt erforderliche Unterlagen vollständig und richtig bereit. Ohne besondere Aufforderung teilt der Kunde dem Makler den Abschluss eines Hauptvertrags (insbesondere notarieller Kaufvertrag bzw. Miet-/Pachtvertrag) unverzüglich, spätestens binnen 3 Werktagen nach Abschluss in Textform mit; die Mitteilung umfasst Datum, Vertragsart, beteiligte Parteien sowie die für die Provisionsberechnung maßgeblichen Entgeltbestandteile (Kaufpreis einschließlich vereinbarter Ablöse-/Abstandszahlungen bzw. Nettomiete/-pacht einschließlich vereinbarter Staffel-/Mindestmieten). Steht der Hauptvertrag unter aufschiebender Bedingung, erfolgt die Mitteilung unverzüglich nach Bedingungseintritt.
(2) Auf erstes Anfordern legt der Kunde geeignete Nachweise zum Abschluss und zu den provisionsrelevanten Entgeltbestandteilen vor (z. B. Vertragsauszug/Kopie; Schwärzungen nicht relevanter Passagen sind zulässig). Die Nachweise werden vom Makler vertraulich behandelt. Unterbleibt die Mitteilung oder die Vorlage der Nachweise, kann der Makler seine Rechte im Wege des Auskunftsanspruchs (§ 242 BGB) geltend machen; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Soweit erforderlich, erteilt der Kunde eine begrenzte, widerrufliche Vollmacht zur Beschaffung von Objektunterlagen (z. B. Grundbuch-, WEG-, Energieausweis-, Bauakten), soweit dies zur ordnungsgemäßen Maklertätigkeit notwendig ist.
Der Makler ist verpflichtete Stelle nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Der Kunde stellt die zur Identifizierung erforderlichen Angaben/Unterlagen (z. B. UBO-Struktur, Registerauszüge, PEP-Status) bereit; ohne Mitwirkung kann der Makler den Auftrag nicht ausführen.
(1) Schließt der Kunde oder ein verbundenes/nahestehendes Unternehmen/Treuhänder den Hauptvertrag unter Umgehung der Maklertätigkeit ab, obwohl der Makler die Abschlussgelegenheit nachgewiesen/vermittelt hat, besteht der Provisionsanspruch fort.
(2) Folgegeschäfte mit derselben Vertragspartei über dasselbe Objekt innerhalb von 18 Monaten nach Erstnachweis/Besichtigung sind provisionspflichtig, sofern sie auf die Tätigkeit des Maklers zurückgehen.
(3) Vertragsstrafen werden nicht vereinbart; weitergehende Rechte bleiben unberührt.
Der Makler verarbeitet personenbezogene Daten von Ansprechpartnern des Kunden zur Vertragsanbahnung und -durchführung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (u. a. GwG). Näheres (Zwecke, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer, Empfänger, Rechte) ergibt sich aus der Datenschutzerklärung unter www.rockasset.de/datenschutz.
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Maklers (München).
(3) Vertragssprache ist Deutsch.
(1) Änderungen/Ergänzungen bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
(2) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.